Rechtsgebiete

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Familienrecht von Harald Roth in Schwalmstadt (Treysa) ist spezialisiert auf die nachfolgenden Rechtsgebiete und vertritt ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich und vor Gericht.

Ehescheidung

Weitere Informationen
  • Die Scheidung der Ehe erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts. Vor dem Familiengericht herrscht im Rahmen des Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag und sonstige Anträge müssen von einem Rechtsanwalt gestellt werden (§ 114 Abs. 1 FamFG).
  • Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). In der Familienrechtspraxis am häufigsten ist der Fall, dass beide Ehegatten übereinstimmten nach einjährigem Getrenntleben die Ehe für gescheitert erachten und einer der Ehegatten den Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt stellen lässt.
  • Im Zusammenhang mit der Ehescheidung hat das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten über die Folgesachen (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich usw.) zu entscheiden.
  • Das Sorge- und Umgangsrecht regeln die geschiedenen Eheleute in der Regel einvernehmlich und nur bei Streitigkeiten trifft das Familiengericht eine Entscheidung.
  • Die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Teilung der Rentenanwartschaften) ist vom Gesetz zwingend vorgegeben.

Getrenntleben und Zuweisung der Ehewohnung und Hausrat

Weitere Informationen
  • Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens ist das 1-jährige Getrenntleben der Eheleute im Sinne von § 1567 BGB. Die Eheleute leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Umgangssprachlich spricht man von der „Trennung von Tisch und Bett“, also kein gemeinsames Haushalten etc.
  • Die Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen, sofern die jeweiligen Wohn- und Lebensbereiche separiert werden können.
  • Eine mögliche Zuweisung der ehelichen Ehewohnung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts, sofern es für den einzelnen Ehegatten und mögliche Kinder notwendig ist, um unbillige Härten zu vermeiden (§§ 1361b, 1568a BGB).
  • Der Hausrat sollte aus Kostengründen einvernehmlich zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Kommt eine solche einvernehmliche Einigung nicht zustande, so kann jeder Ehegatte eine familiengerichtliche Hausratsregelung verlangen (§ 1568b BGB).

Sorge- und Umgangsrecht

Weitere Informationen
  • Im Falle der Ehescheidung erhalten beide Eltern im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil kommt nur dann in Betracht, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist (§§ 1666, 1617 BGB).
  • Zu dem im Haushalt eines Ehegatten lebenden Kindes besteht ein Umgangsrecht, welches im Regelfall einvernehmlich zwischen den Eltern geregelt wird. Lediglich bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht legt das Familiengericht den Umgang durch Beschluss fest (§ 1684 Abs. 3 BGB).

Unterhalt

Weitere Informationen
  • Bei Bedürftigkeit kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist ein Unterhaltsgrund (z.B. wegen Betreuung eines Kindes, bis zum Finden einer angemessenen Erwerbstätigkeit, wegen Krankheit oder Alter usw. (§§ 1570 ff BGB).
  • Zu unterscheiden ist der Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens und Unterhalt nach der Scheidung.

Vermögensauseinandersetzung

Weitere Informationen
  • Im Zusammenhang mit der Ehescheidung hat als Folgesache die Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen. Hierzu ist ein Antrag eines Ehegatten beim Familiengericht durch einen Rechtsanwalt notwendig.
  • Wurde im Rahmen eines Ehevertrages keine Regelung zum Güterrecht getroffen, so erfolgt der Vermögensausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen beider Ehegatten bei Zustellung der Scheidungsantrags.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Weitere Informationen
  • Durch Unfall, Krankheit oder Alter können sie in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstständig regeln zu können.
  • Im Rahmen der Beratung erfolgt die Aufklärung über die Tragweite der Vorsorgevollmacht und das rechtswirksame Erstellen einer Vorsorge-vollmacht. Eine von ihnen bestimmte Person vertritt im Vorsorgefall ihre vermögensrechtlichen Interessen und kümmert sich um ihre Angelegenheiten.
  • Im Rahmen der Beratung erfolgt die Aufklärung und das rechtswirksame Erstellen einer Patientenverfügung. Darin legen Sie fest, wie im Falle des Endstadium einer unheilbaren Krankheit mit ihrem Leben verfahren werden soll.

Bei welchem Fall kann ich Ihnen helfen?

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